Vereinssatzung

§ 1 (Name, Sitz)

Der Verein führt den Namen Estenfeld in Schwung – EinS.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Estenfeld.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)

Der Zweck des Vereins ist die Mitgestaltung des bürgerlichen und politischen Lebens in der Gemeinde Estenfeld. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Bildungs- und Informationsveranstaltungen abhält sowie als Wahlvorschlagsträger i.S.d. Art. 24 Abs. 1 S. 1 BayGLKrWG für Gemeinderatswahlen in der Gemeinde Estenfeld auftritt.
Der Verein strebt die Anerkennung als unabhängige Wählervereinigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 KStG an.

§ 3 (Mitgliedschaft)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die Frist für den Austritt beträgt einen Monat zum Monatsende. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und/oder Werte des Vereins verstößt oder wenn es bei der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als sechs Monate in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied hat sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto des Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine ausreichende Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche mit der fehlgeschlagenen Buchung entstehenden Kosten. Gleiches gilt, wenn zum Zeitpunkt der Buchung das bezogene Konto nicht mehr existiert und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 4 (Vorstand)

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei ehrenamtlich tätigen Personen. Jede Person vertritt den Verein einzeln. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, solange mindestens zwei unterschiedliche Personen dem Vorstand angehören.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand wird durch einen Beirat unterstützt. Aufgaben des Vorstandes können intern auf Mitglieder des Beirats übertragen werden. Die Zusammensetzung des Beirats wird durch die Mitgliederversammlung im selben Turnus wie der Vorstand bestimmt.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung per E-mail ist zulässig.
Jedes Mitglied kann schriftlich oder per E-mail bei einem Mitglied des Vorstands beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das Mitglied, bei dem der Antrag eingeht, hat die übrigen Mitglieder des Vorstandes unverzüglich über den Antrag zu unterrichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn er spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstands eingeht. Geht er später ein oder wird er erst mündlich in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden durch den Vorstand bestimmt. Sollte vom Vorstand niemand anwesend sein, werden Versammlungsleiter und Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen. Eine schriftliche und geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn der Versammlungsleiter dies bestimmt oder wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Kassenführung)

Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass über die Kassengeschäfte Buch geführt und eine Jahresrechnung erstellt wird.
Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergartenverein Estenfeld e.V. zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Hilfsweise fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Estenfeld zwecks Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

Estenfeld, 26.04.2019

Christian Albert / Birgit Hohm / Jochen Jörg